Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Krischer GmbH (nachfolgend „Krischer“ genannt):
- Stand: 07.02.2020 –
§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
2. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausdrücklich und ausschließlich aufgrund nachfolgender Geschäftsbedingungen. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Geschäftsbedingungen als angenommen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen oder Bezugsregelungen des Käufers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich deren Geltung zustimmen.
3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte mit dem Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer – einschließlich von Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen – haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt und die Wirksamkeit solcher individueller Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung notwendig und maßgebend.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind, falls nicht ausdrücklich anders erwähnt, freibleibend. Muster und Proben sind unverbindliche Rahmenangaben. Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen u.a. in Angeboten, Preislisten, Katalogen und Internet sind bestmöglich erstellt bzw. ermittelt. Sofern diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, behalten wir uns unwesentliche Abweichungen vor. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung verbindlich, wobei im letzteren Fall die Rechnung die Auftragsbestätigung ersetzt. Wenn der Käufer nicht unverzüglich widerspricht, dürfen wir Aufträge auch teilweise annehmen und ausführen.
2. Die bei Auftragserteilung beliebte Bezeichnung „wie gehabt“ wird in allen Fällen nur auf die Ausführung, nicht auf den Preis bezogen. Für die Bezeichnung der Ware und des einzelnen Produktes ist allein unsere Artikel-Bezeichnung maßgeblich. Eine zusätzliche Nennung von Käufer-Artikel-Bezeichnungen ist unverbindlich.
3. Bei bestätigten Aufträgen behalten wir uns vor, im Falle höherer Gewalt, z. B. Rohstoffmangel, Ausfall von Betriebseinrichtungen oder Energiequellen, Behördenanordnungen, ganz oder teilweise vom Kaufvertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen eines von uns aus diesen Gründen erklärten Rücktritts ist unzulässig. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch Vorlieferanten bleibt erforderlichenfalls vorbehalten.
§ 3 Lieferung
1. Mit Annahme der Bestellung benennen wir den voraussichtlichen Liefertermin, der regelmäßig innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Annahme der Bestellung liegt.
2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Die Liefer- und Leistungsfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Einflusssphäre liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes oder die Durchführung der Leistung von erheblichem Einfluss sind. Dieses gilt auch, wenn die Umstände bei unserem Vorlieferanten eintreten bzw. bei unverschuldeter mangelnder Selbstbelieferung mit Vormaterialien sowie wenn sie während unseres Verzuges entstehen. Bei längerwährender Fristüberschreitung sind wir und - nach vorangegangener Nachfristsetzung - der Käufer zum Vertragsrücktritt berechtigt. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Käufer baldmöglichst mitteilen.
4. Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen; Schadensersatzansprüche werden insoweit wegen vorgenannter Fristüberschreitungen ausgeschlossen.
5. Kommen wir in Verzug und erwächst dem Käufer hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Käufer uns – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Lieferung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach diesen Bedingungen.
6. Versandbereit gemeldete Ware muss nach Ablauf der Lieferzeit unverzüglich abgerufen werden; geschieht dies nicht, sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern; das Gleiche gilt, wenn der Versand aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Ware als geliefert und kann verrechnet werden.
7. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
8. Die Art der Beförderung, das Versandmittel, der Transportweg sowie Art und Umfang der benötigten Schutzmittel und Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers, ferner die Verpackung sind unserer Wahl überlassen. Dieses geschieht nach unserem Ermessen und verkehrsüblicher Sorgfalt unter Ausschluss jeglicher Haftung.
9. Teillieferungen sind zulässig.
§ 4 Preise, Verpackung, Fracht
1. Unsere Preise sind freibleibend und verstehen sich, falls nicht anders schriftlich vereinbart, ab Werk oder Lager zuzüglich der am Liefertag gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Alle Preise schliessen die Verpackung ein.
2. Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.
3. Selbstabholer haben keinen Anspruch auf Frachtvergütung.
4. Solange keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Rohstoff-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei (3) Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
5. Die Verkaufspreise sowie alle Angebote und Berechnungen verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, in EUR.
§ 5 Zahlungsbedingungen
1. Sofern nicht einzelvertraglich eine anderweitige Vereinbarung über die Zahlungsweise getroffen ist, ist der Kaufpreis innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungserhalt zu zahlen. Zahlung hat unabhängig etwaiger Mängelrügen zu erfolgen. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz unserer Gesellschaft.
2. Zahlungen des Käufers haben ausschließlich auf das auf unseren Rechnungen benannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig.
3. Die Zurückbehaltung von Zahlungen und die Aufrechnung ist, sofern nichts anderes vereinbart, nur möglich, wenn der Gegenanspruch des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
4. Bei Überschreiten des Zahlungsziels tritt Verzug ohne vorherige Mahnung ein. Der Käufer kommt ebenfalls in Verzug, wenn er auf eine Mahnung, die nach Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises erfolgt, nicht zahlt. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von fünf (5) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
5. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsunfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir, unbeschadet unserer sonstigen Rechte, befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen oder Leistungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen.
6. Wir sind berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen an den Käufer zu verrechnen, mit allen Forderungen, die der Käufer durch Lieferung oder aus sonstigen Rechtsgründen gegen uns hat.
§ 6 Eigentumsvorbehalt und weitere Sicherheiten
1. Gelieferte Ware und Verpackung bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller uns gegen den Käufer zustehenden Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen und gleich aus welchem Rechtsgrund unser alleiniges Eigentum. Solange die Ware und die Verpackung unser Eigentum ist, darf der Käufer sie nur im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern. Der Käufer hat bei Verwendung der gelieferten Ware Schutzrechte Dritter zu beachten.
2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er uns hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
3. Der Verkäufer ist berechtigt, jederzeit die Herausgabe der ihm gehörenden Gegenstände zu verlangen, insbesondere die Rechte auf Aussonderung oder Abtretung des Anspruchs auf die Gegenleistung im Insolvenzverfahren geltend zu machen, wenn die Erfüllung seiner Forderungen durch den Käufer gefährdet ist, insbesondere über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder sich dessen Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie Pfändungen der Liefergegenstände durch den Verkäufer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmungen der Vorbehaltsware oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter in die Rechte des Verkäufers hat der Käufer ihn unverzüglich zu benachrichtigen und in Abstimmung mit ihm alles Erforderliche zu tun, um die Gefährdung abzuwenden. Soweit es zum Schutz der Vorbehaltsware angezeigt ist, hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers Ansprüche an ihn abzutreten. Der Käufer ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten – einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten – verpflichtet, die dem Verkäufer durch die Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und sofortige Herausgabe der Ware und der Vorbehaltsware zu verlangen und uns selbst oder durch Bevollmächtigte den unmittelbaren Besitz an ihr zu verschaffen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts beinhaltet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
§ 7 Gefahrübergang
1. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr, sofern nichts anderes vereinbart, in jedem Fall auf den Käufer über.
2. Beanstandungen wegen unvollständiger, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Teillieferung müssen durch den Käufer unverzüglich und uns gegenüber spätestens innerhalb von zehn (10) Tagen nach Eintreffen der Ware schriftlich erfolgen. Anderenfalls gelten die Lieferungen als genehmigt.
§ 8 Gewährleistung / Haftung
1. Der Käufer hat die empfangene Ware auf Vollständigkeit, Transportschäden und offensichtliche Mängel zu untersuchen. Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. In der Natur der Ware liegende Qualitätsschwankungen berechtigen den Käufer nicht zur Reklamation und/oder Anmeldung jeglicher Ansprüche. Bei offensichtlichen Mängeln sind wir zur Gewährleistung nur verpflichtet, wenn der Käufer sie uns unverzüglich schriftlich gemäß § 7 Abs. 2 dieser Geschäftsbedingungen mitteilt.
2. Bei berechtigten Beanstandungen leisten wir Gewähr für den mangelhaften Teil der Ware durch Ersatzlieferung (Nacherfüllung), für die uns der Käufer eine angemessene Frist zu gewähren hat. Erst nach Fehlschlagen unserer Nacherfüllung oder wenn wir die Nacherfüllung verweigert haben, kann der Käufer Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen; ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder aus Gründen der Gewährleistung ist ausgeschlossen.
3. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
4. Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Käufer von uns überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls als Garantien für eine besondere Beschaffenheit der Waren und Leistungen zu verstehen; derartige Beschaffenheitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
5. Die Gewährleistungsrechte des Käufers verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten ab Übergabe der Ware.
6. Soweit nicht in diesen Geschäftsbedingungen etwas anderes geregelt ist, kann der Käufer Schadensersatzansprüche, gleich welcher Art, nur geltend machen, sofern der von uns verursachte Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruht. Unsere Haftung ist zudem auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit, unabhängig vom Verschuldungsgrad und für Ansprüche wegen arglistigen Verhaltens und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Datenschutz
Alle Daten werden gemäß den Datenschutzgesetzen und anderer gesetzlicher Bestimmungen und Vorschriften elektronisch und/oder manuell gespeichert/aufbewahrt. Soweit zur Geschäftsabwicklung oder nach anderen Gesetzen und Vorschriften notwendig, geben wir die Daten, oder Teile davon, auch an Dritte unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften weiter.
§ 10 Urheber- und gewerbliche Schutzrechte, Formen und Werkzeuge
1. Wir behalten uns an Spezifikationen, Herstellvorschriften und ähnlichen Informationen sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden.
2. An von uns erstellten Spezifikationen und Herstellvorschriften beanspruchen wir in jedem Fall für die entsprechenden Artikel das Recht der Alleinerstellung. Weitergabe sowie Vervielfältigung dieser Unterlagen sowie die Verwertung und Mitteilung ihres Inhalts sind nicht gestattet, soweit nicht ausdrücklich zugestanden. Zuwiderhandlungen verpflichten zu Schadensersatz. Alle Rechte für den Fall der Patenterteilung und für Gebrauchsmustereintragungen bleiben vorbehalten. Der Käufer übernimmt die Gewähr dafür, dass die Herstellung und Lieferung von Waren und Gegenständen, die nach seinen Angaben gefertigt werden, nicht Schutzrechte Dritter verletzen. Formen,Schablonen und sonstige Vorrichtungen bleiben unser alleiniges Eigentum auch dann, wenn dem Käufer Kosten berechnet werden.
§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Sonstiges
1. Erfüllungsort für alle sich ergebenden Rechte und Pflichten aus Rechtsgeschäften mit der Krischer GmbH ist Heimbach. Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Gerichtsstand ist der Gesellschaftssitz der Krischer GmbH.
2. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
Heimbach, den 07.02.2020
Informationen zum Unternehmen:
Krischer GmbH
Kleestraße 9-13
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